156
a) ob der Antragsteller zu ihrem Bezirke gehört; dieser Nachweis wird z. B.
durch Vorlegung des Wohnungsscheins oder dergleichen zu führen sein;
b) ob nach den von der Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Grundsätzen die
Notwendigkeit der Anschaffung vorliegt;
e) ob nicht von derselben Person innerhalb zu kurzer Zeit
zuviel Waren beansprucht werden.
Um die Prüfung zuc) vornehmen zu können, ist die Eintragung jeder Aus-
fertigung eines Bezugsscheins in eine Personalliste erforderlich. Diese ist auf
den Namen des Familienhauptes anzulegen, auf dessen Rechnung die Anschaffung
erfolgt. Deshalb sind auch die Bezugsscheine auf den Namen des Familienhauptes
auszustellen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein anderes Mitglied der
Familie bestimmt ist.
Die Personalliste ist erst bei der ersten Ausstellung eines Bezugsscheins an-
au zulegen. Ob sie in alphabetischer Listenform oder in Kartenform (nur für letztere
Srri liefert die Reichsbekleidungsstelle Vordrucke) geführt wird, bleibt den Gemeinde-
Gr vorständen überlassen; letzteres wird sich bei größeren Verhältnissen von selbst als
notwendig ergeben. Gefordert muß nur werden, daß die Liste einen sofortigen
Nachweis ergibt, wann und über welche Waren jede einzelne Person Bezugsscheine
ausgefertigt erhalten hat. Eine Mitteilung der Personalliste an den neuen Wohn-
ort bei Wegzug will die Reichsbekleidungsstelle nicht vorschreiben; eine solche Mit-
teilung wird aber zweckmäßig und dort leicht durchführbar sein, wo die Listenführung
in Kartenform erfolgt und die bisher die Listen führende Stelle Nachricht vom
neuen Wohnort erhält.
v. Zugleich mit der Eintragung in die Personalliste ist eine Warenliste zu
* führen; sie ist nach 6 Warengattungen getrennt und muß Auskunft über die
Gesamtsumme der Waren geben, über die Bezugsscheine ausgefertigt worden sind.
Das Nähere ergibt die der Warenliste vorgedruckte Anleitung zu ihrer Führung.
Das monatliche Endergebnis der Warenliste ist an jedem Monatsende in eine
aw. Zusammenstellung einzutragen und außerdem dem Ministerialdepartement des
DoInnern als Zentralstelle allmonatlich bis zum 5. nächsten Monats auf einem
w. Anzeige-Vordruck mitzuteilen. Für den Monat Juli 19.16 bedarf es keiner
— besonderen Anzeige; sie kann zusammen mit der Anzeige für den August 1916
geschehen.