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Die Ausfertigung des Bezugsscheins muß durch Abstempelung und Rückgabe
oder Rücksendung an den Antragsteller erfolgen.
3. Die Vordrucke für
Bezugsscheine A,
Personallisten in Kartenform (nicht für solche in Listenform),
Warenlisten mit Anleitung zusammengeheftet,
Warenlisten ohne Anleitung einzeln,
Zusammenstellungen,
Monatliche Anzeigen
werden von der Reichsbekleidungsstelle an die Bezirksdirektoren für die Kommunal=
verbände unentgeltlich geliefert, wenn die Bestellung auf Vordrucken eingeht, die #5
die Reichsbekleidungsstelle liefert.
Die Bezirksdirektoren haben unverzüglich für Bestellung der Vordrucke und
Verteilung an die Gemeindevorstände zu sorgen.
Die Warenlisten mit Anleitung (Anlage II) sind zur einmaligen Ausgabe
an die listenführenden Stellen als dauerndes Muster bestimmt. Die Listenführung
selbst soll auf einzeln auszugebende Listen erfolgen.
4. In den Anlagen VI, VII, VIII sind die von der Reichsbekleidungsstelle
nach § 11 aufgestellten Grundsätze über die Notwendigkeit einer Anschaffung sowie
die Erläuterungen derselben Stelle Nr. I und II zur Bundesratsverordnung und
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 enthalten.
Die Erläuterungen sind bisher von der Reichsbekleidungsstelle an die Handels-
kammern, die Fachverbände und die Fachpresse mitgeteilt worden. Für künftig
haben die Bezirksdirektoren die erforderliche Zahl von Abdrucken von der Reichs-
bekleidungsstelle zu beziehen.
5. Eine Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 468) ist unter dem 13. Juli 1916 im Reichs-Gesetzblatt S. 693 ver-
öffentlicht.
Weimar, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt i. W.
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