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2. An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen, die
ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Vergütungs) liefern,
kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsart uud der Be—
schäftigungsdauer während des Krieges und mit Einhaltung einer sachgemäßen Spar—
samkeit ausgestellt werden, soweit nicht für diese Betriebe die Vorschriften in § 2
Ziffer 2 und 3 und § 16 der Bundesratsverordnung gelten.
88.
Beschaffung für Militärpersonen und Gefangene.
1. Inbetreff der Beschaffung von Wäsche für Militärpersonen ist davon auszugehen, daß
Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften
dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt werden, daß daher ein Bedürfnis zur
eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo dies im einzelnen Falle behauptet wird, ist
durch Befragen der betreffenden Militärpersonen oder Vorlegung einer glaubhaften
Versicherung des Bedürfnisses die erforderliche Unterlage für die Entschließung zu be-
schaffen. Letzteres gilt auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gefangene in
feindlichen Ländern geschickt werden soll. Bescheinigung für mehrere Militärpersonen
oder ganze Truppenteile sind nicht auszustellen.
2. Da sich Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte, Beamtenstellvertreter,
Musikmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, Zeugfeldwebel, Feuerwerks= und Festungsbau-
Offizierstellvertreter, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unterzahlmeister,
Unterinspektoren und sonstige Gehalt empfangende Unteroffiziere ihre Wäsche selbst zu
besorgen haben, ist, wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankheit
oder Urlaub von neuem ins Feld geht, die Notwendigkeit der Anschaffung, falls der
Antrag sich in angemessenen Grenzen hält, in Bezug auf Wäsche als gegeben an-
zusehen.
3. Uniformstücke für Militärpersonen unterliegen nach der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 10. Juni 1916 nicht der Regelung.
Berlin, den 3. Juli 1916.
BReichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.