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Zu Nr. 11.
32. Tülle selbst sind nicht frei.
33. Baumwollene Battiste und Krepps siehe unter Ziffer 35.
Zu Ar. 13.
34. Baumwollene Velvets fallen unter Nr. 13 der Freiliste.
35. Baumwollene Battiste und Krepps fallen unter Nr. 13 der Freiliste.
Zu Mr. 17.
36. Unter konfektionierten genähten Weißwaren werden verstanden: Bäffchen, Rüschen,
Halskrausen, Jabots und ähnliches.
Zu Nr. 19.
37. Wickelgamaschen sind frei.
38. Unisormen für bürgerliche Beamte sind nicht frei.
39. Siehe auch oben Ziffer 25.
40. Unter Herrengarderobe ist auch Burschen= und Knabengarderobe zu verstehen.
Zu Mr. 20.
41. Auch Mädchenkonfektion, einschließlich Mädchenmäntel, die erst nach dem 6. Junt
1916 fertiggestellt ist, ist frei, soweit sie die angegebenen Preisgrenzen übersteigt,
42. „Im Besitz der Kleinhändler befinden“ gilt für den 10. Jum 1916.
Zu Nr. 22.
43. Unter Damenwäsche ist auch Mädchenwäsche zu verstehen.
Zu Ar. 27.
44. Halbwollene Schlafdecken sind nicht frei.
Zu Mr. 34.
45. Bezieht sich auf jedes Stück, das bis zu der bezeichneten Länge abgeschaitten wird
nicht nur auf Reststücke. Das abgeschnittene Stück ist nicht in die 20% nach § 8
Absatz III der Bundesratsverordnung einzurechnen.
Berlin, den 21. Juni 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Kat Dr. Beutler.