Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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81. 
Wird wegen eines Anspruchs aus einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld die Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens 
betrieben, so kann sie auf Antrag des Schuldners für die Dauer von längstens 
sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn die Bestimmung einer Zahlungsfrist 
abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Einstellung ist auch vor der Anordnung der 
Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen. 
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 454) sind entsprechend 
anzuwenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden 
Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind. 
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Versteigerung, 
so ist der Beschluß allen Beteiligten (§ 16 des Gesetzes über die Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt 
S. 553) zuzustellen. 
Auf Antrag eines Beteiligten ist die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige 
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen. 
§ 2. 
Wird eine Zwangsversteigerung auf Grund des vorstehenden Paragraphen oder 
des § 4 Abs. 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Geltendmachung 
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 eingestellt, 
so beginnt die im § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen vorgesehene Frist erst mit dem Ablaufe der Frist, für deren 
Dauer die Einstellung angeordnet ist. 
§ 3. 
Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht 
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 17 Nr. 2 oder Nr. 4 des Ge- 
setzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gewährt, durch 
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der 
ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags- 
beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten 
der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft
	        
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