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81.
Wird wegen eines Anspruchs aus einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld die Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens
betrieben, so kann sie auf Antrag des Schuldners für die Dauer von längstens
sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn die Bestimmung einer Zahlungsfrist
abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Einstellung ist auch vor der Anordnung der
Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen.
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 454) sind entsprechend
anzuwenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden
Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Versteigerung,
so ist der Beschluß allen Beteiligten (§ 16 des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt
S. 553) zuzustellen.
Auf Antrag eines Beteiligten ist die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen.
§ 2.
Wird eine Zwangsversteigerung auf Grund des vorstehenden Paragraphen oder
des § 4 Abs. 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Geltendmachung
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 eingestellt,
so beginnt die im § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen vorgesehene Frist erst mit dem Ablaufe der Frist, für deren
Dauer die Einstellung angeordnet ist.
§ 3.
Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 17 Nr. 2 oder Nr. 4 des Ge-
setzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gewährt, durch
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der
ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags-
beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten
der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft