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macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil
bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer
Versteigerungstermin zu bestimmen.
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.
Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren
und Auslagen nicht erhoben werden.
8 4.
In dem Falle des § 1 können die Kosten ganz oder teilweise dem Schuldner
auferlegt werden, auch wenn seinem Antrage stattgegeben wird. Die Gerichts= und
Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskosten-
gesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des
Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch
auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
8 5B.
Die Vorschriften in § 1 des Gesetzes vom 2. Januar / 31. März 1915
(Regierungsblatt S. 1, 101) werden aufgehoben.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Mit dem Zeitpunkte, mit dem die Bekanntmachung des Reichskanzlers über
die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vom 8. Juni
1916 außer Kraft tritt (5 20 der Verordnung), tritt auch diese Verordnung
außer Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 12. Juli 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
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