Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

183 
macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil 
bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer 
Versteigerungstermin zu bestimmen. 
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen. 
Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren 
und Auslagen nicht erhoben werden. 
8 4. 
In dem Falle des § 1 können die Kosten ganz oder teilweise dem Schuldner 
auferlegt werden, auch wenn seinem Antrage stattgegeben wird. Die Gerichts= und 
Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskosten- 
gesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des 
Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch 
auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. 
8 5B. 
Die Vorschriften in § 1 des Gesetzes vom 2. Januar / 31. März 1915 
(Regierungsblatt S. 1, 101) werden aufgehoben. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Mit dem Zeitpunkte, mit dem die Bekanntmachung des Reichskanzlers über 
die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vom 8. Juni 
1916 außer Kraft tritt (5 20 der Verordnung), tritt auch diese Verordnung 
außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 12. Juli 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.