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(Nr. 179.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1916 über die Kartoffelversorgung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 590) bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorständ des Kommunal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Zuständige Behörde (§ 6 der Bundesratsverordnung) ist der Großherzog-
liche Bezirksdirektor.
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
4. Die durch die Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden und
Gemeinden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu
erfüllen.
Weimar, den 24. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. V.
(Nr. 180.) Ministerialverordnung vom 25. Juli 1916 über vorläufige Maßnahmen zur
Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Odbst.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über vorläufige Maßnahmen zur
Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 15. Juli 1916 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 744) bestimmen wir:
Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 der Verordnung des Reichskanzlers
kann der Großherzogliche Bezirksdirektor zulassen.
Weimar, den 25. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. W.