Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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ohne Kündigung abgehoben werden; geschieht dies im Verlauf von 3 Monaten nach Schluß 
des Kalenderjahres nicht, so treten die Zinsen mit Anrechnung seit Beginn des neuen Kalender- 
jahres der Einlage hinzu. Die Vorschriften des § 7 über die Form der Kündigung finden 
entsprechende Anwendung. Ein Vermerk über obige besonderen Bestimmungen ist in das Spar- 
kassenbuch einzutragen. 
8 7b. 
Wenn Einlagen in Beträgen bis zu 100 Mark zu dem Zwecke gemacht werden, um zur 
Erreichung eines bestimmten vaterländischen Zweckes beizutragen, so kann für 
diese Einlagen eine Verzinsung bis zu 5 vom Hundert jährlich gewährt werden, sofern sich der 
Einleger dem unterwirft, daß die Zeit der Rückzahlung von der Sparkassenverwaltung bestimmt 
wird, wobei ein Zeitraum von 3 Jahren von der Einzahlung ab nicht überschritten werden 
darf. Wird die Rückzahlung nicht begehrt, so treten von dem Zeitpunkt an, zu welchem die 
Rückzahlung hätte verlangt werden können, die sonst für Einlagen geltenden Bestimmungen 
der Sparkassen-Satzung in Kraft. 
Der Einleger, der eine derartige Einlage machen will, hat hierüber eine besondere Be- 
scheinigung in doppelten Exemplaren auszustellen; eines derselben ist dem Sparkassenbuch ein- 
zuverleiben, die darin übernommenen Verpflichtungen wie Berechtigungen gelten für jeden 
Inhaber des Sparkassenbuchs. Im übrigen finden die Satzungen der Sparkasse für derartige 
Einlagen und Einlagenbücher entsprechende Anwendung. 
Die obigen Bestimmungen treten mit dem 15. August 1916 in Kraft. 
  
(Nr. 183.) Inhalts-Verzeichnis aus Nr. 155 bis 157 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5317. Kriegskontrollgesetz. Vom 5. Juli 1916. 
„ 5318. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- 
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 13. Juli 1916. 
5319. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per- 
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 13. Juli 1916. 
5320. Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen. Vom 13. Juli 1916. 
5321. Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. Vom 
13. Juli 1916. 
5322. Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln 
und die Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 13. Juli 1916. 
5323. Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. Vom 13. Juli 1916. 
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Druck Welmartscher Verlag G. m. v. H. in Weimar.
	        
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