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Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften
frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 9#
nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916. Der eichskanzler
In Bertretung:
Kraetke.
(Nr. 185.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Telegraphenordnung vom 16.
Juni 1904.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Juli 1916 über Anderung
der Telegraphenordnung vom 16. Juli 1904 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Weimar, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Münzel.
Bekanntmachung,
betreffend
nderung der Telegraphenordnung vom 16. Zuni 1904.
Vom 12. Juli 1916.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 teil-
baren Pfennigbetrag) weg.
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten:
in Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle
Pfennige auswärts abzurunden.
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer § einzuschalten:
Pressetelegramme.
§ 15 a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 577)
befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete
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