(Sparkasse Stadtlengsfeld.) 203
8 23.
Dem Sparkassenvorstand steht die Befugnis zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung
binnen 3 Monaten zu kündigen.
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Schuldbücher durch unmittelbare
Benachrichtigung, an unbekannte Inhaber der Schuldbücher aber durch öffentliche Bekannt—
machung in der Weimarischen Zeitung.
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse
ergeben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist und die Summe des
nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrags an Hauptgeld und Zinsen anzugeben.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit
dem Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in der Weimarischen Zeitung beginnt, hört die
Verzinsung der gekündigten Einlagen auf, die Sparkasse ist nunmehr befugt, Kapital und Zinsen
bei dem Großherzogl. Amtsgericht Stadtlengsfeld zu hinterlegen.
8 24.
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar—
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon
erhoben, noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffent-
liche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung an den Inhaber des Schuldbuches zu erlassen,
innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der
Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an dem
Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche
abgeschrieben.
V. Gesperrte Schuldbücher.
8 256.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine
Auszahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt einer
bestimmten Tatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen
Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben,
welche sowohl auf dem Umschlage wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich
gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten
bezw. der Eintritt dieser Tatsachen unmöglich geworden ist. Sollten die anfallenden Zinsen von
der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies ausdrücklich vorbehalten werden.