Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

206 (Sparkasse Stadtlengsfeld.) 
g 34. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder, soweit sie den Tagesbedarf überschreiten, und 
sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wertpapiere, handschriftlichen Urkunden und andere 
Pfandstücke sind in einem feuer- und diebessicheren, mit doppeltem Verschluß versehenen Geld— 
schrank aufzubewahren. 
Den einen Schlüssel hat der Vorsitzende des Vorstandes, den anderen der Kassierer zu 
verwahren. Auch das für den Tagesbedarf notwendige Geld soll unter doppeltem Verschluß 
gehalten werden, und zwar hat zu diesem Behälter der Kassierer und der Gegenbuchführer je 
einen Schlüssel zu führen. 
Vll. Reservefonds und Bestimmung für den Fall etwaiger Auflösung 
der Sparkasse. 
§ 35. 
Von dem anwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der verbleibende Überschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. 
Derselbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und 
in einem besonderen Anhang zur Sparkassenrechnung verrechnet. 
Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und 
soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald dieser Reservefonds 6% der Einlage, mindestens aber fünfzigtausend Mark 
(50 000 „) beträgt, fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Stadtlengsfeld zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Stadtlengsfeld überwiesen. 
§ 36. 
Für den Fall, daß die Sparkasse aufgelöst werden sollte, fällt das Vermögen, soweit es 
nach Erledigung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten und nach Zurückzahlung aller Aktiv-Kapitalien 
übrig bleibt, einschl. des Reservefonds der Stadtgemeinde Stadtlengsfeld zu. 
§ 37. 
Die Beamten der Kasse und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben über den 
Geschäftsverkehr, insbesondere über die Gläubiger und Schuldner, auch nach dem Ausscheiden 
aus ihrem Amte, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
§ 38. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist 
die Sparkassenrechnung über das letzte Geschäftsjahr zu fertigen, von dem Gegenbuchführer und 
dem Verwaltungsausschuß zu prüfen und durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderate zur 
weiteren Prüfung und Richtigsprechung zu übergeben.
	        
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