(Sparkasse Stadtlengsfeld.) 207
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswerte vom 31. Dezember des Geschäftsjahres,
wenn dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zum niedrigsten dieser
beiden zuletzt genannten Werte einzustellen.
8 39.
Der Verlust eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der
Verlierer den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun, so kann ihm mit Ge—
nehmigung des Sparkassenvorstandes ohne weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher
ausgefertigt werden.
In allen übrigen Fällen muß das Sparkassenbuch gemäß § 59—73 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungsblatt S. 139/143) auf-
geboten und für kraftlos erklärt werden.
8 40.
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind durch den
Verwaltungsausschuß sicher anzulegen.
Die Höhe des Zinsfußes für Ausleihungen wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Die Sparkassengelder dürfen angelegt werden:
1. in mündelsicheren Hypotheken,
. in mündelsicheren Wertpapieren,
. in Darlehn gegen Unterpfand,
. in Darlehn an öffentlich-rechtliche Verbände,
vorübergehend bei öffentlichen Banken.
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§ 41.
Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsausschusses und an Beamte
der Sparkasse ist die Genehmigung des Gemeinderats erforderlich. Mitglieder des Verwaltungs-
ausschusses dürfen sich an der Beschlußfassung über die Bewilligung solcher Darlehn nicht
beteiligen.
8 42.
Gegenwärtiges Statut tritt nach Genehmigung durch das Großherzogl. Staatsministerium,
Departement des Innern, am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Eine Anderung oder Aufhebung dieses Statuts kann durch den Beschluß der Gemeinde-
behörden nach geschehener Begutachtung durch den Bezirksausschuß unter Genehmigung durch
das Großherzogl. Staatsministerium, Departement des Innern, erfolgen.
Stadtlengsfeld, den 22. Juni 1914.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderatsvorsitzende.
Bittorf. Schmidt.
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