Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

214 
(Nr. 204.) Ministerialverordnung vom 24. August 1916 über die Regelung der Fischpreise. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fischpreise vom 
1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 347) bestimmen wir: 
Der Grundpreis für Karpfen wird zur Berücksichtigung der besonderen Markt- 
verhältnisse im Großherzogtum folgendermaßen festgesetzt: 
a) ausländischer 0,5 kg 1 3 25 
b) einheimischer 0,5 „ 1,„ 15 „ 
Diese Festsetzungen finden auf Karpfen, die mit Genehmigung der Kriegs- 
gesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden, keine 
Anwendung. 
Weimar, den 24. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 205.) Ministerialverordnung vom 24. August 1916 über Eier. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 927) bestimmen wir: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor. 
Zum Zweck der Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Eiern 
werden sämtliche Gemeinden des Verwaltungsbezirks vereinigt. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann einzelnen Gemeindevor- 
ständen von Fall zu Fall die Regelung des Verbrauchs übertragen. 
2. Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Verordnung ist der Groß- 
herzogliche Bezirksdirektor. Er ist befugt, die Erlaubnis zum gewerbs- 
mäßigen Erwerb von Eiern zur Weiterveräußerung oder gewerblichen 
Verwendung oder zur Vermittelung des Erwerbs zu erteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.