Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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3. Beschwerde gegen Entscheidungen des Bezirksdirektors im Sinne der 
Ziffer 2 findet nicht statt. 
4. Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Zuständige Behörde (§ 13 der Verordnung) ist der Gemeindevorstand 
als Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzog- 
liche Bezirksdirektor. 
6. Die Obliegenheiten einer Landesverteilungsstelle für Eier werden der 
Landesverteilungsstelle für Butter in Weimar übertragen. 
Die Landesverteilungsstelle wird ermächtigt, Bestimmungen im 
Sinne des § 14 Abs. 2 der Verordnung zu erlassen. 
Weimar, den 24. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
□ 
  
(Nr. 206.) Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des Amtsbezirks des Königlich 
Niederländischen Konsulats in Weimar. 
Der Amtsbezirk des Königlich Niederländischen Konsulats in Weimar ist dahin 
erweitert worden, daß ihm außer dem Großherzogtum der Regierungsbezirk Erfurt, 
mit Ausnahme der Kreise Nordhausen, Worbis und Heiligenstadt, und ferner die 
Kreise Zeitz, Weißenfels, Naumburg und Eckartsberga des Regierungsbezirks 
Merseburg zugeteilt worden sind. 
Weimar, den 21. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 207.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 178 bis 183 des Peichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5371. Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank. 
Vom 3. August 1916. 
„ 5372. Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Uber- 
gangswirtschaft. Vom 3. August 1916. 
50“7
	        
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