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3. Beschwerde gegen Entscheidungen des Bezirksdirektors im Sinne der
Ziffer 2 findet nicht statt.
4. Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Zuständige Behörde (§ 13 der Verordnung) ist der Gemeindevorstand
als Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzog-
liche Bezirksdirektor.
6. Die Obliegenheiten einer Landesverteilungsstelle für Eier werden der
Landesverteilungsstelle für Butter in Weimar übertragen.
Die Landesverteilungsstelle wird ermächtigt, Bestimmungen im
Sinne des § 14 Abs. 2 der Verordnung zu erlassen.
Weimar, den 24. August 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
□
(Nr. 206.) Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des Amtsbezirks des Königlich
Niederländischen Konsulats in Weimar.
Der Amtsbezirk des Königlich Niederländischen Konsulats in Weimar ist dahin
erweitert worden, daß ihm außer dem Großherzogtum der Regierungsbezirk Erfurt,
mit Ausnahme der Kreise Nordhausen, Worbis und Heiligenstadt, und ferner die
Kreise Zeitz, Weißenfels, Naumburg und Eckartsberga des Regierungsbezirks
Merseburg zugeteilt worden sind.
Weimar, den 21. August 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Anteutsch.
(Nr. 207.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 178 bis 183 des Peichs-Gesetzblattes.
Nr. 5371. Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank.
Vom 3. August 1916.
„ 5372. Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Uber-
gangswirtschaft. Vom 3. August 1916.
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