Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 219 
86. 
Verzinsung der Einlagen. 
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderat 
bestimmt. 
Eine beschlossene Anderung in dem Binsfuß ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu geben. 
Die Zinsen werden berechnet von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu dem 
der Auszahlung vorausgehenden Tage. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech- 
nungsjahres, das mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt. 
Der Zinsbetrag wird dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse 
zugeschrieben und vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab gleich den Einlagen mitverzinst. 
Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsenberechnung kommen der Sparkasse zugute. 
. §7. 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 50 M kann für jedes Schuldbuch 
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner- 
halb zweier Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich, und zwar bei Beträgen 
bis zu 200 . eine solche von 2 Wochen 
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von über 1000 „ „ „ „ einem Vierteljahr. 
Von der Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
ausschusses abgesehen werden. 
88. 
Durch die Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsausschuß 
nach dessen freiem Ermessen entweder durch Benachrichtigung des bekannten Schuldbuchinhabers 
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder durch öffentliche Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte bewirkt, und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf dem das Konto steht; 
b) der Buchstaben und der Nummern des Schuldbuchs, die dem Band und dem Blatte 
des Hauptbuchs, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen; 
Odes nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen. 
Die Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
51*
	        
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