(Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 223
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend erwähnte Art nicht untergebracht
werden, so sind sie verzinslich anzulegen, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 8 zu-
stehenden Kündigungsbefugnis Gebrauch macht.
Die Darlehnsnehmer zu 1 und 2 haben die Darlehn jährlich mit mindestens 1 vom
Hundert des ursprünglichen Betrags zu tilgen; höherer Tilgungssatz soll gestattet sein.
§ 16.
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der Ver-
waltungsausschuß eine kurze Übersicht über die Vermögenslage der Sparkasse im hiesigen
Lokalblatte bekanntzugeben.
§ 17.
Verwaltung der Sparkasse.
Die Leitung, die Beaufsichtigung und die eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der
Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschuß ob.
Dieser besteht:
1. aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem,
2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gemeinderates,
3. aus 2 weiteren Gemeinderatsmitgliedern,
4. aus 2 dem Gemeinderat nicht angehörenden Bürgern der Gemeinde Gerstungen, die
nach der Gemeindeordnung zu Gemeindeämtern wählbar sind.
Die unter 3 und 4 genannten Verwaltungsausschußmitglieder werden durch den Gemeinde-
rat auf 4 Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt.
5. Alle zwei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus, über das erstmalige Ausscheiden ent-
scheidet das Los.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Falls einer der nach Ziffer 4 gewählten Bürger während seiner Amtszeit in den Gemeinde-
rat gewählt wird, und die Wahl annehmen sollte, scheidet er mit dem Tage des Eintritts in
den Gemeinderat aus dem Verwaltungsausschuß aus.
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden auf den Rest seiner Wahlzeit eine
Ersatzwahl vorzunehmen.
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses sind
die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende
Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinde-
rat nach Jahresschluß festzusetzende Vergütung.
Ihre Befugnisse werden durch eine vom Gemeinderat zu genehmigende Geschäftsordnung
geregelt.