Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

224 Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 
8 18. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei 
dem Vorsitzenden anzubringen. 
Ihm liegt die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die Leitung der Verwaltungs- 
ausschußsitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufen- 
den Geschäfte ob. 
19. 
Der Bürgermeister als Vorsitzender hat im beständigen Auftrage des Verwaltungsaus- 
schusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu prüfen, 
ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und andere Schuldurkunden den gesetz- 
lichen Erfordernissen (§ 15) und den Beschlüssen des Verwaltungaausschusses über die Aus- 
leihung von Sparkassengeldern entsprechen. 
Er hat darüber einen Vermerk auf die Urkunden zu setzen. 
Vorher wird kein Darlehn ausgezahlt. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden 
durch einen besonderen vom Gemeinderat zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühe- 
waltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Beistand zu bewirken und zu bescheinigen. Gehört 
ein Jurist dem Verwaltungsausschuß an, so kann er Beistand sein. 
8 20. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens 4 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkassen- 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
Dem Vorsitzenden steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen 
Entscheidung zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital= oder Zinseneinziehung, so hat 
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
§ 21. 
Der Vorsitzende ist befugt, den Kassterer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
zuzuziehen; doch steht diesem ein Stimmrecht nicht zu. 
§ 22. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse, sowie Erklärungen über auszuleihende Kapitalien, ferner Erklärungen und Urkunden, die 
zur Löschung oder zur Abtretung einer Hypothekenforderung dienen, oder die Freigabe eines 
Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine Mietverpfändung bezwecken sollen, müssen die 
Unterschriften des Sparkassen-Vorsitzenden und zweier Verwaltungsausschuß-Mitglieder tragen.
	        
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