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(Nr. 217.) Ministerialverordnung vom 3. Seplember 1916 über die Nachprüfung der Ernte-
vorschätzungen.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Nachprüfung der Ernte—
vorschätzungen vom 27. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 975) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde, untere Verwaltungsbehörde und zuständige Ver-
waltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Landessammelstelle ist das Thüringische Statistische Amt in Weimar.
Weimar, den 3. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 218.) Ministerialverordnung vom 7. September 1916 über die Regelung der Wildpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Wildpreise vom
24. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 959) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind verpflichtet, Höchstpreise für den
Kleinverkauf von Wild für den Verwaltungsbezirk festzusetzen.
Weimar, den 7. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 219.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 189 bis 194 des Eeichs-Gesetzblattes.
Nr. 5396. Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 21.
August 1916.
„ 5397. Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Fest-
setzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. Vom
21. August 1916.
„ 5398. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in
Norwegen. Vom 18. August 1916.
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