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(Nr. 238.) Ministerialverordnung vom 29. September 1916 über die Verfütterung von Hafer
an Zugkühe und an Ziegenböcke.
Auf Grund der Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe
und an Ziegenböcke vom 15. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1045) be-
stimmen wir:
Zuständige Behörde im Sinne von I und II der Bekanntmachung ist der
Gemeindevorstand.
Weimar, den 29. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 239.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie= und Tetanus-Serum.
Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern:
1626 bis 1647 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
326 bis 328 einschließlich aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
388 und 389 und 391 bis 394 einschließlich aus dem Serumlaboratorium
Ruete-Enoch in Hamburg,
116 bis 119 einschließlich aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden
sowie die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern:
278 bis 286 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
99 und 100 aus den Behringwerken in Marburg
sind, und zwar die Diphtherie-Heilsera, soweit sie nicht bereits früher wegen Ab-
schwächung pp. eingezogen sind, wegen Ablaufs ver staatlichen Gewährdauer vom
1. Oktober 1916 ab zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 27. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.