250 (Ergänzungssteuer.)
Freiwillig erstattete Vermögensanzeigen werden, abgesehen von den Anzeigen
nach den §§ 61, 62 des Gesetzes, nur berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum
1. Februar des Veranlagungsjahrs abgegeben werden.
Die Frist für die auf Erfordern der zuständigen Steuerbehörden zu erstatten-
den Vermögensanzeigen soll mindestens vierzehn Tage betragen; sie kann auf einen
innerhalb dieser Frist gestellten Antrag verlängert werden.
5u 97. Artikel 2.
Die Festsetzung der nach § 47 des Gesetzes vom Steuerpflichtigen zu tragen-
den Kosten erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Gegen
dessen Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen seit der
Eröffnung die Beschwerde an den Vorsitzenden der Berufungskemmission zu.
Zu 8 40. Artikel 3.
Ein nach den §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ernannter
Prüfungskommissar gilt, wenn sein Auftrag vom Staatsministerium nicht aus-
drücklich auf Einkommensteuerangelegenheiten beschränkt wird, auch bei den Ergän-
zungssteuersachen in dem gleichen Umfang als bestellt, in dem er für die Prüfung
in Einkommensteuerangelegenheiten beauftragt ist. Er hat, wenn sein Auftrag
nicht auf bestimmte einzelne Maßnahmen beschränkt ist, die gleichen Befugnisse
und Obliegenheiten in bezug auf die Ergänzungssteuer wie der Vorsitzende der
Veranlagungskommission.
Zu den Artikel 4.
re Die von den Mitgliedern der Schätzungs-, Veranlagungs= und Berufungs-
kommissionen gemäß den §§ 56, 58 des Gesetzes zu beanspruchenden Tage= und
Nachtgelder sowie die Reisekostenentschädigungen sind nach den Vorschriften im
dritten Abschnitte des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen vom 28. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 192 flgd.) mit der Maßgabe
zu gewähren, daß
die Mitglieder der Schätzungskommission die Sätze der Klasse VII,
die Mitglieder der Veranlagungskommission die Sätze der Klasse VI,
die Mitglieder der Berufungskommission die Sätze der Klasse V
erhalten.