252 Ergänzungssteuer.)
Jahr19.....................-................ Anlage.
Ort: .
Straße......................................
Haus-Nr......·......·...................
de........................................................................·.............................·..·..... ............... (Name und Stand)
zur Ergänzungssteuer
nach dem Stande vom 31. Dezember
Bemerkungen.
1. Grundvermögen.
1. Der Grundbesitz kann entweder nach dem Ertrags= oder auf Antrag nach dem ge-
meinen Werte (Verkaufswerte) eingestellt werden. Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken
oder gewerblichen Zwecken dienen, ist der Ertragswert nur zulässig, wenn die Bebauung und
Benutzung eine ortsübliche ist (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes).
2. Als Ertragswert (Ziff. I. A 1) gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen wirtschaft-
lichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften
nachhaltig gewähren können.
3. Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört lebendes und totes Inventar sowie
das umlaufende Betriebskapital. Das tote Inventar umfaßt die dem Betriebe dienenden
Maschinen, Wagen und sonstige Gerätschaften, das lebende den Bestand an Reit., Zug= und
Nutzvieh. Das umlaufende Betriebskapital umfaßt die dem Betriebe dienenden Werte, die
bestinmungsgemäß fortlaufend dem Verbrauche, der Formveränderung oder dem Wechsel unter-
worfen sind. Hierher gehören die in Natur oder dem Geldwerte nach zur Fortsetzung der
Wirtschaft bestimmten Vorräte, die baren Betriebsmittel, die Forderungen für verkaufte Er-
zeugnisse der Wirtschaft, soweit ihr Geldbetrag wieder in der Wirtschaft Verwendung finden
soll, endlich die zum Zwecke der künftigen Ernte in den Boden gewendeten Werte an Saatgut,
Dünger und Arbeitslöhnen (Einwendungen und Vorauslagen).