Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

252 Ergänzungssteuer.) 
  
Jahr19.....................-................ Anlage. 
Ort: . 
Straße...................................... 
Haus-Nr......·......·................... 
de........................................................................·.............................·..·..... ............... (Name und Stand) 
zur Ergänzungssteuer 
nach dem Stande vom 31. Dezember 
  
  
Bemerkungen. 
  
1. Grundvermögen. 
1. Der Grundbesitz kann entweder nach dem Ertrags= oder auf Antrag nach dem ge- 
meinen Werte (Verkaufswerte) eingestellt werden. Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken 
oder gewerblichen Zwecken dienen, ist der Ertragswert nur zulässig, wenn die Bebauung und 
Benutzung eine ortsübliche ist (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes). 
2. Als Ertragswert (Ziff. I. A 1) gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- 
grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen wirtschaft- 
lichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften 
nachhaltig gewähren können. 
3. Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört lebendes und totes Inventar sowie 
das umlaufende Betriebskapital. Das tote Inventar umfaßt die dem Betriebe dienenden 
Maschinen, Wagen und sonstige Gerätschaften, das lebende den Bestand an Reit., Zug= und 
Nutzvieh. Das umlaufende Betriebskapital umfaßt die dem Betriebe dienenden Werte, die 
bestinmungsgemäß fortlaufend dem Verbrauche, der Formveränderung oder dem Wechsel unter- 
worfen sind. Hierher gehören die in Natur oder dem Geldwerte nach zur Fortsetzung der 
Wirtschaft bestimmten Vorräte, die baren Betriebsmittel, die Forderungen für verkaufte Er- 
zeugnisse der Wirtschaft, soweit ihr Geldbetrag wieder in der Wirtschaft Verwendung finden 
soll, endlich die zum Zwecke der künftigen Ernte in den Boden gewendeten Werte an Saatgut, 
Dünger und Arbeitslöhnen (Einwendungen und Vorauslagen).
	        
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