(Ergänzungssteuer.) 253
II. Gewerbliches cBetriebsvermögen.
4. Hier (II. B) ist auch der Anteil zu berücksichtigen, der dem Steuerpflichtigen als Teil-
haber einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft zusteht, bei welcher
der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.
II. Kapitalvermögen.
5. Ob ein Kapital verzinslich oder unverzinslich oder in ausländischen oder inländischen
Werten angelegt ist, macht keinen Unterschied; auch Aktien einer ausländischen Aktiengesellschaft
gehören zum beitragspflichtigen Vermögen. Ebenso ist es belanglos, ob das Kapitalvermögen
selbst sich im In= oder Auslande befindet.
Hierher gehören auch Anteile bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
V. Kapitalschulden.
6. Nicht abzugsfähig sind Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten
eingegangen sind (Haushaltungsschulden), sowie Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher
Beziehung zu nicht steuerpflichtigen Vermögensteilen stehen.
Ich und meine Ehefren. Wert
besitzen – :
1. Im Großherzogtum gelegenes Grundvermögen:
A. Grundstücke (samt den Gebäuden), ausgenommen Grundstücke, die dem
Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes — unten IIB — gewidmet sind.
Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-Grundstücken sind die Betriebsmittel
(lebendes und totes Inventar und umlaufendes Betriebskapital) auf den eigenen
Grundstücken im Werte mitzuberücksichtigen.
1. Nach dem Ertragswerte:
a) Wohngebäude (ohne Landwirtschafts= oder Gewerbe-Betrieb):
..................... (Anzahl) in (Ort)
................ (,,),,(,,)
b) Sonstige bebaute Grundstücke (ohne Landwirtschafts= oder Gewerbe-Betrieb):
Bezeichnung .................................................................................................................................................................
unb Ort
2— 2 22 2 22 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2,