262
(Nr. 249.) Ministerialverordnung vom 5. Oktober 1916 zur Aussührung der Bundesrats—
verordnung vom 14. September 1916 über den Verkehr wit Zucker im Be-
triebsjahr 1916/17.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916 über
den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 (Reichs-Gesetzblatt S. 1032)
wird bestimmt:
1. Zur Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 ist der Bezirks-
direktor zuständig. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4
Abs. 2 und zuständige Behörde im Sinne von § 30 ist der Bezirks-
direktor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 30 ist das Staatsministerium,
Departement des Innern.
3. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vertreter der Bezirksdirektor
als Vorstand.
4. Gemeinde ist die Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Gemeindeordnung,
Vertreter ist der Gemeindevorstand.
5. Die Befugnisse der Kommunalverbände werden durch die Bezirksdirektoren,
die der Gemeinde durch die Gemeindevorstände wahrgenommen.
6. Die Ministerialverordnung vom 15. April 1916 über den Verkehr mit
Verbrauchszucker (Regierungsblatt S. 73) wird ausgehoben.
Weimar, den 5. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 250.) Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1916 über die Bestellung der Großherzog-
lichen Zollämter und Zollstellen als Steuerstellen für den Warenumsatzstempel.
Zur weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 639)
bestimmen wir folgendes: