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2. Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist der Großherzog-
liche Bezirksdirektor.
Weimar, den 10. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 256.) Ministerialverordnung vom 12. Oktober 1916 über Hoöchstpreise für Apfel.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Äpfel vom
7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1143) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde und untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzog=
liche Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Weimar, den 12. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 257.) Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1916 über die Bewirtschaftung von Milch
und den Verkehr mit Milch.
Auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über
die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 1100) bestimmen wir:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzoglich S. Staatsministerium,
Departement des Innern.
2. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal-
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.