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3. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen
werden durch deren Vorstände erlassen.
Weimar, den 21. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 258.) Ministerialbekanntmachung über eine Abänderung der Gesellenprüfungsordnung.
In Einvernehmen mit der Handwerkskammer für das Großherzogtum Sachsen
wird § 3 Abs. 5 der Gesellenprüfungsordnung (vergl. Ministerialbekanntmachung
vom 18. April 1913, Regierungsblatt S. 89) abgeändert wie folgt:
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min-
destens je ein Meisterbeisitzer und ein Gesellenbeisitzer anwesend sind. Verweigern
die Gesellen ihre Mitwirkung oder ist es aus einem anderen Grunde nach Gehör
einer für das Gewerbe, für das geprüft werden soll, etwa bestehenden Innung
unmöglich, einen Gesellenbeisitzer zu stellen, so darf statt seiner ein Meisterbeisitzer
zugezogen werden.
Weimar, den 17. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 259.) Ministerialbekanntmachung über die Aufhebung der Bezirkskatasterführung in
Vieselbach und den Übergang ihrer Geschäfte auf das Vermessungsamt Weimar.
Die Bezirkskatasterführung bei dem Rechnungsamte Vieselbach wird mit dem
1. Dezember ds. Is. aufgehoben. Ihre Geschäfte gehen mit diesem Tage auf
das Vermessungsamt Weimar über.
Weimar, den 21. Oktober 1916.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Auftrag.
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