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über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs-
regelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 bestraft.
III. Die Gemeindevorstände haben zu überwachen, daß das Lagerbuch gehörig
geführt wird und die Zahl der abgelieferten Seifenkarten mit dem
Inhalt des Lagerbuchs im Einklang steht.
Weimar, den 24. Oktober 1916.
Großberzoglich Sächsisches Stgatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 269.) Ministerialverordnung vom 27. Oktober 1916 über den Absatz von Weißkohl.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über den Absatz von Weißkohl
vom 21. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1187) bestimmen wir:
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
Weimar, den 27. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 270.) Ministerialverordnung vom 27. Oktober 1916 über Käse.
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Abänderung der Verordnung
über Käse rom 13. Januar 1916, vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 1175) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Ansnahmen nach Art. I
Nummer 4 der Bundesratsverordnung zuzulassen.
Weimar, den 27. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.