Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 271.) Ministerialverordnung vom 1. November 1916 über den An= und Verkauf von 
Schweinen. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/#. November 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir: 
1. Der An= und Verkauf von Schweinen im Gewicht von mehr als 120 Pfund 
zum Weitermästen ist nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks- 
direktors gestattet. Zuständig ist der Großherzogliche Bezirksdirektor des 
Verwaltungsbezirks, in dem sich der Standort des zu verkaufenden 
Schweines befindet. 
2. Der Beschränkung nach Nr. 1 unterliegen nicht An= und Verkläufe 
von Schweinen über 120 Pfund zur unmittelbaren Schlachtung, die 
von dem Viehhandelsverband, seinen Beauftragten, zugelassenen Fleischern 
und Händlern, abgeschlossen werden. 
Dasselbe gilt von der Ablieferung vertragsmäßig gemästeter Schweine 
an Kommunalverbände oder die Thüringer Hauptgenossenschaft in Erfurt. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft. 
Weimar, den 1. November 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt 
im Uuftrag. 
  
(Nr. 272.) Ministerialbekanntmachung über die „Karl- und Elise-Stier-Stiftung.“ 
Der Großherzogliche Bezirksschulinspektor Schulrat Karl Stier in Weimar 
und seine Ehefrau Elise Stier geb. Neuß haben eine Stiftung für Lehrerwitwen 
und -waisen des Weimarischen Kreises unter dem Namen „Karl= und -Elise-Stier- 
Stiftung“ errichtet und als Grundstock die Summe von 1000 dem Vorstande 
des Pestalozzivereins im Großherzogtum Sachsen übergeben. 
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