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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 60.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Schlachtung von Ziegen-Mutterlämmern. S. 281. — Ministerial-
verordnung über den Werkehr mit Schwesel. S. 282. — Ministerialbekanntmachung. betr.
Bestimmung der AUusschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Berordnung, betr. das Grundbuch-
wesen, vom 11. UMärz 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. S. 282. —
Inhaltsverzeichnis aus dem NReichs-Gesetzblatt. S. 283. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral-
blatk für das Deutsche Reich. S. 284.
(Nr. 277.) Ministerialverordnung vom 2. November 1916 über die Schlachtung von Ziegen-
Mutterlämmern.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für trächtige
Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 515) be-
stimmen wir:
1. Das Schlachten im Jahre 1916 geborener Ziegen-Mutterlämmer wird
bis zum 31. Dezember dieses Jahres verboten.
2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden
werde oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß
(Notschlachtung). Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der
Schlachtung der Ortspolizeibehörde des Schlachtungsortes anzuzeigen.
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, aus dringenden
wirtschaftlichen Gründen und für Lämmer, die sich nicht zur Zucht
eignen, Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.
1916.
Ausgegeben in Geimar am 23. Movember 1916. 69