Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

282 
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 1500 MA oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
Weimar, den 2. November 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt 
in Wertretung. 
  
(Nr. 278.) Ministerialverordnung vom 6. November 1916 über den Verkehr mit Schwefel. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
vom 27. Oktober 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
über den Verkehr mit Schwefel (Reichs-Gesetzblatt S. 1195) wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 und 6 ist der Bezirks- 
direktor. 
Weimar, den 6. November 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 279.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß- 
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung 
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim 
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben, 
für den Gemeindebezirk Eberstedt (Amtsgerichtsbezirk Apolda), 
für den Gemeindebezirk Utenbach (Amtsgerichtsbezirk Apolda), 
für den Gemeindebezirk Ifta (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Bremen (Amtsgerichtsbezirk Geisa),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.