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4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis
zu 1500 MA oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Weimar, den 2. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
in Wertretung.
(Nr. 278.) Ministerialverordnung vom 6. November 1916 über den Verkehr mit Schwefel.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 27. Oktober 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung
über den Verkehr mit Schwefel (Reichs-Gesetzblatt S. 1195) wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 und 6 ist der Bezirks-
direktor.
Weimar, den 6. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 279.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin-
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß-
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben,
für den Gemeindebezirk Eberstedt (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Utenbach (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Ifta (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den Gemeindebezirk Bremen (Amtsgerichtsbezirk Geisa),