288
(Nr. 285.) Ministerialbekanntmachung über die Höchstpreise für Zwiebeln.
Auf Grund des § 5 der Verordnung des Reichskanzlers über Hoöchstpreise für
Zwiebeln vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1257) bestimmen wir mit
Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts:
Die festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für aus dem Auslande eingeführte
Zwiebeln, die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder ihren Beauftragten
verkauft werden.
Weimar, den 18. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 286.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 248 bis 253 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5548. Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember
1916. Vom 2. November 1916.
„ 5549. Bekanntmachung über einen Hoöchstpreis für Weizengrieß. Vom
2. November 1916.
„ 5550. Verordnung über Hoöchstpreise für Hafernährmittel. Vom 2. No-
vember 1916.
„ 5551. Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln.
Vom 2. November 1916.
„ 5552. Bekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen
und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 2. November 1916.
„ 5553. Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während
des Krieges. Vom 2. November 1916.
„ 5554. Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember
1916. Vom 4. November 1916.
„ 5555. Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 4. November 1916.
### Deimarischer Doag G. ##