292 (Kapitalabfindung.)
Zu Nr. 3 der 2
Bekannt-
machung.
Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 der Bezirks-
direktor des Verwaltungsbezirks, in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner
der Vorstand des Gemeindebezirks bestimmt, in dem der mit zustimmendem Be-
scheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zurzeit der Anbringung seines
Prüfungsgesuchs beim Bezirksdirektor (Gemeindevorstand) seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung dieses seinen Aufenthaltsort hat.
3.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß fest-
zustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß
der Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt
oder daß er sich auf einem solchen Grundstück mit Hilfe eines gemeinnützigen
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein Grund-
stück zu pachten, reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos.
Insbesondere ist auch die Form des Erbbaurechts zugelassen.
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder
versehen werden soll, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf
eigener Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines
Wohnhauses vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder
zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung oder der
Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in
Betracht kommen.
4
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die