Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

294 (Kapitalabfindung.) 
6. · 
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen, 
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungs- 
mäßige Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu 
sichern und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rück- 
zahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (§§ 6 bis 8 des Gesetzes). Die 
Rückzahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen 
Versorgungsgebührnisse nach § 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von 
Witwen ist nach Nr. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bundesrats zu verfahren. 
Außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs- 
und Belastungsverbot, Eintragung einer Sicherungshypothek) können auch andere 
(z. B. Bürgschaften) in Frage kommen. 
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. 
Gegebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhaudeln, welche der in Betracht 
kommenden Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird. 
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies 
besonders zu begründen (§ 6 des Gesetzes). 
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital- 
abfindung auszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsteller oder, 
was die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den 
Grundstücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger, und welche Frist für ihre Ver- 
wendung zu gewähren ist. 
7. 
Der Prüfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Ver- 
hältnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit 
es ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den 
Nachweis von der Nutzlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs- 
kapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B. 
Grundstücksangebote, Kauf= oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge, Kataster- 
auszüge, Grundbuchabschriften u. dergl.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich 
aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete Ermittelungen 
anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist in der 
Begründung des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Anhörung von 
Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Fachvereinen und 
ähnlichen Organisationen in Frage kommen könne.
	        
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