294 (Kapitalabfindung.)
6. ·
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen,
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungs-
mäßige Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu
sichern und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rück-
zahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (§§ 6 bis 8 des Gesetzes). Die
Rückzahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen
Versorgungsgebührnisse nach § 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von
Witwen ist nach Nr. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bundesrats zu verfahren.
Außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs-
und Belastungsverbot, Eintragung einer Sicherungshypothek) können auch andere
(z. B. Bürgschaften) in Frage kommen.
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären.
Gegebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhaudeln, welche der in Betracht
kommenden Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird.
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies
besonders zu begründen (§ 6 des Gesetzes).
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital-
abfindung auszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsteller oder,
was die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den
Grundstücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger, und welche Frist für ihre Ver-
wendung zu gewähren ist.
7.
Der Prüfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Ver-
hältnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit
es ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den
Nachweis von der Nutzlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs-
kapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B.
Grundstücksangebote, Kauf= oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge, Kataster-
auszüge, Grundbuchabschriften u. dergl.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich
aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete Ermittelungen
anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist in der
Begründung des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Anhörung von
Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Fachvereinen und
ähnlichen Organisationen in Frage kommen könne.