Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Kapitalabfindung.) 295 
Beim Antrag eines Rentenempfängers ist die soziale Kriegsinvalidenfürsorge 
für Thüringen, beim Antrag einer Witwe eine sonst etwa vorhandene zuständige 
Fürsorgeorganisation zu hören. 
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau- 
oder Siedlungsunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Bescheinigung über die 
Gemeinnützigkeit des Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird vom 
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, erteilt. 
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Nach Abschluß seiner Prüfung verfährt der Bezirksdireltor (Gemeindevorstand) 
nach Nr. 3 Abs. 4 der Bekanntmachung des Bundesrats. Er erteilt die dort 
vorgeschriebene Bescheinigung und überreicht sie mit den seiner Prüfung zugrunde 
liegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegsministerium (Versorgungs= und Justiz- 
Departement) — Reichsmarineamt, Reichs-Kolonialamt — unter gleichzeitiger 
Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letzteres nach Nr. 3 Abs. 5 der 
Bekanntmachung erforderlich ist. 
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Falls der Grundbesitz nicht in dem Verwaltungsbezirk (Gemeindebezirk) liegt, 
in dem der Antragsteller wohnt oder sich aufhält, so hat der Bezirksdirektor 
(Gemeindevorstand) des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes (Nr. 2), nachdem er die 
Fürsorgeorganisation gemäß Nr. 7 Abs. 2 gehört hat, den Antrag mit seinem 
Gutachten über die persönlichen und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Antragstellers und mit dem Gutachten der Fürsorgeorganisation an den Bezirks- 
direktor (Gemeindevorstand) der belegenen Sache abzugeben. Dieser übernimmt 
die weitere Prüfung, erteilt die Bescheinigung und verfährt in der unter Nr. 8 
vorgeschriebenen Weise. 
10. Zu Tr. ö der 
— Bekannt- 
Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zu= machung. 
ständigen Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungs- 
gebührnisse bestimmte Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungs- 
behörde bezeichneten Empfangsberechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse 
(für Marine= und Schutztruppen-Angehörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. 
Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen
	        
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