Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

296 (Kapitalabfindung.) 
geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung 
beauftragten Stelle (Nr. 11) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. 
Über den Empfang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch wenn 
die Zahlung an Dritte zu leisten ist. 
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kaun die Abfindungssumme für 
ihn an eine geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß 
er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Ent- 
scheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszahlung wird 
sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teil- 
beträgen beabsichtigt ist. Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die 
Bewilligung der Abfindung versehenen Militärpaß der Pensionsregelungsbehörde 
vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die UÜbertragung des Vermerks aus dem 
Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der ab- 
gefundenen Versorgungsgebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu veranlassen. 
Zu Ar. 6 der 11. 
Bekannt- 
machung. Zur Ausführung der Entscheidung und zur Uberwachung der weiteren nütz- 
lichen Verwendung wird der Bezirksdirektor, in Gemeinden mit mehr als 3000 Ein- 
wohnern der Gemeindevorstand der belegenen Sache bestimmt. 
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte 
Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (8 7 des Gesetzes) nicht ausreichend 
bemessen ist, so hat die UÜberwachungsstelle eine Verlängerung der Frist 
anzuregen. 
Die Uberwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von 
einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszwecks rechtzeitig 
Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbesondere um ländliche Verhältnisse 
handelt, werden die Gemeindevorsteher oder andere geeignete Vertrauensmänner 
anzuweisen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkommnissen und 
dergleichen dem Bezirksdirektor Mitteilung zu machen. 
12. 
Über Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Bezirksdirektoren (Gemeinde- 
vorstände) bei der Erledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapital-
	        
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