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(Nr. 300.) Ministerialverordnung vom 5. Dezember 1916 über die Abänderung der Ministerial=
verordnung vom 29. Februar 1916 über Schlachtungsverbote und die Auf-
hebung der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916 über Haus-
schlachtungen.
I. Die Ministerialverordnung vom 29. Februar 1916 über Schlachtungs-
verbote (Regierungsblatt S. 34) wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden gestrichen die Worte „(auch Kälber)“ hinter „Rindvieh““.
Absatz 2 wird ersetzt durch die Worte: Für Kälber gilt das
Schlachtverbot, für Rindwvieh nicht.
2. Abs. 2 des § 3 wird gestrichen.
II. Die Ministerialverordnung über die Hausschlachtungen von Schweinen
vom 21. Februar 1916 (Regierungsblatt S. 27) wird aufgehoben.
Weimar, den 5. Dezember 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
(Nr. 301.) Ministerialverordnung vom 6. Dezember 1916 über Kohlrüben.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Kohlrüben vom 1. Dezember
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1316) bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommnnal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3 und 9 der Verordnung ist der
Großherzogliche Bezirksdirektor.
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
4. Die den Gemeinden oder Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen
sind von deren Vorständen zu erlassen.
Weimar, den 6. Dezember 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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