Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 302.) Ministerialbekonntmachung vom 8. Dezember 1916 über Errichtung eines Thü- 
ringischen Landesfuttermittelamts. 
In Anschluß an die Bundesratsverordnungen vom 5. Oktober 1916 über 
Futtermittel und über zuckerhaltige Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt S. 1108, 
1114) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs im Einvernehmen mit den Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Reuß ä. L. und Reuß j. L. folgendes verordnet: 
1. Für die Gebiete der vorbezeichneten Staaten wird ein gemeinschaftliches 
Thüringisches Landesfuttermittelamt mit dem Sitz in Weimar errichtet. 
Das Landesfuttermittelamt ist eine Behörde. 
2. Das Thüringische Landesfuttermittelamt hat die Aufgabe, die Futter- 
mittel, die den beteiligten Staaten oder ihren Kommnnalverbänden von 
Reichsstellen oder von der Heeresverwaltung zugewiesen oder von ihm 
anderweit beschafft werden, zu verteilen. 
Ferner hat das Landesfuttermittelamt die Geschäftsführung der mit 
der Ausführung der Verteilung beauftragten Geschäftsstelle zu beaufsichtigen. 
Dem Landesfuttermittelamt können von den Ministerien der beteiligten 
Staaten weitere Aufgaben übertragen werden. 
3. Das Thüringische Landesfuttermittelamt erhält einen Vorstand und einen 
Verwaltungsrat. 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem oder mehreren 
Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden im 
Einbenehmen mit den beteiligten Regierungen von dem Großherzoglich 
Sächsischen Staatsministerium bestellt. 
Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Herzogtümer Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, des Fürstentums Schwarzburg-Sonders- 
hausen und dem Vorsitzenden des Landesfuttermittelamts oder seinem 
Stellvertreter als Vorsitzenden. 
4. Dem Vorstand liegt die Führung der laufenden Geschäfte ob, er bestellt 
die nötigen Hilfsarbeiter, nachdem der Verwaltungsrat seine Zustimmung 
erteilt hat, und ist befugt, das für die Schreibhilfe nötige Personal an- 
zunehmen. 
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