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Die bei dem Landesfuttermittelamt Angestellten haben als solche
nicht Staatsbeamteneigenschaft.
5. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und
setzt die Grundsätze über Verteilung der Futtermittel fest. Macht sich im
Verwaltungsrat bei der Beschlußfassung eine Abstimmung nötig, so gibt
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Die Kosten des Landesfuttermittelamts werden, soweit sie nicht durch
eigene Einnahmen gedeckt werden, von den beteiligten Staaten nach dem
Verhältnis des Wertes der ihnen zugeteilten Futtermittel aufgebracht. Als
Wert der Futtermittel gilt für diese Berechnung der Preis, den die
Geschäftsstelle (Nr. 2 Abs. 2) oder bei Bezug ohne ihre Vermittelung der
empfangende Kommunalverband an den Verkäufer zu entrichten hat.
Fracht und Spesen bleiben bei der Festsetzung des Preises außer Betracht.
Weimar, den 8. Dezember 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
303.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 268 bis 271 des Reichs-Gesetzblattes.
5580. Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus
Aluminium. Vom 23. November 1916.
5581. Bekanntmachung zur Anderung des § 7 der Bekanntmachung über die
UÜberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916.
Vom 26. November 1916.
5582. Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. Vom
28. November 1916.
5583. Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruck-
papier. Vom 30. November 1916.
5584. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste aus der
Ernte 1916. Vom 1. Dezember 1916.
5585. Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916.
5586. Bekanntmachung über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 1916.
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