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wichtigsten Ereignisse Bericht zu erstatten habe, im übrigen aber der Sparkasse die
anderweite Feststellung der an die Mitwirkung der früheren Hoöchsten Beschützerin
geknüpften statutarischen Bestimmungen überlassen bleibe."
Nachdem die hochselige Frau Großherzogin Caroline von Sachsen, Königliche Hoheit, die
hohe Protektorin der Sparkasse gewesen waren, haben Seine Königliche Hoheit, der regierende
Großherzog Wilhelm Ernst, laut höchsten Erlasses vom 24. März 1905 das Protektorat zu
übernehmen gnädigst geruht. Durch Verfügung Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums,
Departement des Innern, vom 10. März 1910 wurde der Sparkasse eröffnet, daß Seine
Königliche Hoheit der Großherzog das von Höchstihm ausgeübte Protektorat auf Ihre Königliche
Hoheit die Frau Großherzogin Feodora von Sachsen zu übertragen geruht haben.
§ 2.
Zweck und rechtliche Eigenschaft der Sparkasse.
Die Sparkasse zu Neustadt an der Orla hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener
Größe (8 4) von allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn
anzunehmen und zu verzinsen (§ 6). Sie will damit besonders den Unbemittelten Gelegenheit
geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden
Kapital anwachsen zu lassen.
Die Sparkasse ist eine milde Stiftung nach Maßgabe des Erlasses vom 20. Sep-
tember 1825.
§ 3.
Ort für Geldgeschäfte der Sparkasse: Geschäftstage.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, haben nur dann recht-
liche Wirksamkeit, wenn sie in den Geschäftsräumen der Sparkasse vorgenommen werden; es
sei denn, daß eine besondere schriftliche Vollmacht des Verwaltungsausschusses die Ermächtigung
zum Abschluß außerhalb der Sparkasseräumlichkeiten gibt.
Für Einzahlungen wie Rückerhebungen ist die Sparkasse an den Wochentagen, mit Aus-
nahme des Montags und Donnerstags, vormittags von 9 bis 12⅛½ Uhr geöffnet. Der Ver-
waltungsausschuß ist berechtigt, abändernde Bestimmungen zu treffen, dieselben sind im amt-
lichen Nachrichtenblatt für den Neustädter Kreis oder, wenn ein solches nicht besteht, für das
Großherzogtum öffentlich bekannt zu machen.
84.
Einlagen.
Die niedrigste Einlage ist eine Mark; den einmaligen höchsten Einlagebetrag setzt
der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse fest. Kein Einleger hat einen An—
spruch auf Annahme einer Einlage. ·
Die gegenwärtige Satzung entscheidet über das zwischen den Einlegern und der Sparkasse
bestehende Rechtsverhältnis; wo die Satzung nicht ausreicht, greifen die gesetzlichen Bestim-
mungen Platz.