Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Neustadt an der Orla.) 309 
85. 
Sparkassebücher, insbesondere auch Mündelbücher und gesperrte Bücher. 
I. Uber die Einlagen (8 4) werden den Einlegern Schuldbücher (Sparkassebücher) aus- 
gestellt, welche mit dem Sparkassestempel versehen sind, auf bestimmte Namen lauten und dem 
Inhaber die im § 8 bestimmten Befugnisse gewähren. Die Annahme von Mündelgeldern als 
Einlagen erfolgt nur unter der Bedingung, daß bei gänzlicher oder teilweiser Erhebung des 
Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen wird. 
II. Die über eingelegte Mündelgelder auszufertigenden Schuldbücher sind auf der Titel- 
seite und ebenso auf der ersten Seite der Einträge durch Stempel mit der Bezeichnung 
„Mündel-Sparkassebuch“ zu versehen. · 
Auf derartige Schuldbücher finden die Bestimmungen der §§ 5 Satz 1, 8 Abs. 1 und 2 
dieser Satzung keine Anwendung. 
III. Will der Einleger nach Beendigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. 
IV. Soll die Einlage ganz oder teilweise bei der Sparkasse stehen bleiben, so ist das 
Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto durch Übertragung auf ein 
nicht gesperrtes Schuldbuch bezüglich durch Barzahlung auszugleichen. 
V. Die Sparkassebücher können auf Antrag des Buchinhabers gesperrt werden. Solchen- 
falls werden „gesperrte Sparkassebücher“ ausgegeben, welche, sowohl auf dem Unschlage wie 
auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht sind. 
Die Sperre kann durch den, der sie veranlaßt hat oder dessen behördlich beglaubigten 
Rechtsnachfolger wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperre ist durch eine 
behördlich beglaubigte Erklärung des Antragstellers darzutun. 
Die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung finden auf gesperrte Sparkassebücher ent- 
sprechende Anwendung. 
Nach Eintritt des Zeitpunktes, mit welchem die Sperrung aufhört, finden auch die 
satzungsmäßigen Bestimmungen über die Kündigung der Einlagen Anwendung. 
VI. Nach Auszahlung des gesamten Einlagebetrags nebst Zinsen ist das Sparkassebuch 
zu entwerten und der Sparkasse zu belassen. Letztere händigt dagegen eine Schlußrechnung 
aus, in welcher der letzte Bestand des Guthabens angegeben ist. Dem Inhaber der Schluß- 
rechnung wird im Bedarfsfalle das entwertete Sparkassebuch zeitweilig zurückgegeben oder eine 
Abschrift des Kontos erteilt. 
86. 
Verzinsung. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur, soweit sie drei Mark erreichen. Der Zinsfuß 
für die Einlagen wird im September eines jeden Jahres durch Beschluß des Sparkassevereins, 
welcher der Genehmigung des hohen Protektorats unterliegt, für das nächste Jahr festgesetzt 
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