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Die
Verfahren:
(Sparkasse Neustadt an der Orla.)
zahlung oder Rückerhebung an die Verjährungsfristen unter a und b von neuem
zu laufen an.
Wird der Sparkasse durch Vorlage des Sparkassebuches nachgewiesen, daß
während der unter a und b bestimmten Fristen eine Zinszuschrift in gültiger Form
eingetragen worden ist, so wird durch diesen Eintrag die Verjährung ebenfalls
unterbrochen, die für den Neubeginn der Verzinsung und der Verjährung gegebenen
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
8 10.
Kraftloserklärung verlorener und vermißter Sparkassebücher.
Kraftloserklärung der Sparkassebücher erfolgt in dem nachstehend geregelten
a) Die Kraftloserklärung ist bei dem Verwaltungsausschuß zu beantragen.
b) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags:
1. den Verlust des Sparkassebuches sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt,
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
) Wird der Antrag für zulässig erachtet, so hat der Verwaltungsausschuß das Auf-
gebot zu erlassen und die Sperre des Guthabens anzuordnen.
d) Das Aufgebot muß enthalten:
s)
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassebuches,
2. die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassebuches, binnen drei Monaten
seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden und das Sparkassebuch vorzulegen,
3. die Androhung, daß, wenn die Anmeldung von Rechten und die Vorlegung
des Buches unterbleibt, die Kraftloserklärung des Sparkassebuches erfolgen
werde.
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen das Spar-
kassebuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.
Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse und durch
einmalige Einrückung im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und
für den Neustädter Kreis öffentlich bekannt zu machen. Das Aufgebot soll während
der Anmeldefrist (oben unter 42) ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit der
Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt ist.
Die Anmeldefrist (d2) läuft von dem Tage ab, an welchem die Einrückung
des Aufgebots im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den
Neustädter Kreis erfolgt ist.
Meldet der Inhaber des Sparkassebuches vor Ablauf der Anmeldefrist oder nach deren
Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung, seine Rechte unter Vorlegung