Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

314 (Sparkasse Neustadt an der Orla.) 
die Anlegung von Mündelgeld entspricht, in der Regel gegen eine Verzinsung von mindestens 
vier vom Hundert ausgeliehen. 
Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, unter besonderen Umständen einen geringeren 
Zinsfuß zu bewilligen. 
Überschüssige Barbestände, deren Ausleihung untunlich ist, kann der Verwaltungsausschuß 
gegen Verzinsung und gegen angemessene Sicherstellung bei größeren Bankgeschäften, die durch 
Beschluß der Hauptversammlung im voraus als dazu geeignet erklärt worden sind, anlegen, 
jedoch auf nicht länger als sechs Monate und bei höchstens einmonatlicher Kündbarkeit. 
8 12. · 
SicherstellungderEinlagenundVeservefondödersparkasse. 
Der Überschuß, der nach Erfüllung aller der Sparkasse obliegenden Verpflichtungen ver— 
bleibt, sowie die von solchem Überschuß erworbenen beweglichen und unbeweglichen Sachen, 
einschließlich der der Sparkasse bei ihrer Gründung zuteil gewordenen Geschenke, bilden den 
Reservefonds. Derselbe dient zur Sicherstellung der der Sparkasse anvertrauten Einlagen, 
etwaige Verluste werden aus ihm gedeckt. 
Bei den Jahresabrechnungen der Sparkasse sind Wertpapiere, die einen Börsenpreis 
haben, höchstens zu dem Börsenpreise des Zeitpunktes, für den die Berechnung aufgestellt wird, 
sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungswert übersteigt, höchstens zu dem letzteren anzusetzen. 
§ 13. 
Verwendung des Eeingewinns der Sparkasse und Zuwendungen aus 
ihrem Bermögen. 
Die Hälfte des jährlichen Reingewinnes ist dem Reservefonds zuzuschlagen. In besonderen 
Fällen kann die Hauptversammlung beschließen, einen geringeren Betrag dem Reservefonds 
zuzuführen. Den danach verbleibenden Überschuß des Reingewinnes kann die Hauptversamm- 
lung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken verwenden. 
Desgleichen ist sie berechtigt, aus dem Reservesonds Zuwendungen für gemeinnützige 
oder wohltätige Zwecke zu machen, falls und soweit er zehn vom Hundert der Einlagen 
übersteigt. 
In jedem der hier gedachten Fälle ist die Gültigkeit einer Verfügung zu gemeinnützigen 
oder wohltätigen Zwecken von der Genehmigung des hohen Protektorats abhängig. 
8 14. 
Sparkasseverein. 
I. Die Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse steht bem Spar- 
kasseverein zu. Der Verein besteht aus mindestens 12 Mitgliedern; Beamte der Sparkasse 
können nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Verein ergänzt sich selbst durch die dem hohen
	        
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