320 (Sparkasse Neustadt an der Orla.)
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Verpflichtung der Beamten und Sicherheitsleistung.
Der Kassierer und Buchhalter, sowie das Dienerpersonal werden bei ihrer Anstellung
durch das Amtsgericht Neustadt an der Orla auf ihre Dienstobliegenheiten verpflichtet.
Der Kassierer und Buchhalter haben eine angemessene Sicherheit zu leisten, die bei der
hiesigen Stadtgemeinde zu hinterlegen ist. Die Höhe derselben bestimmt der Sparkasseverein.
Die genannten Beamten sowie das übrige Personal sind jederzeit verpflichtet, auf Verlangen
des Vorsitzenden in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses oder des Sparkassevereins
zu erscheinen.
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft.
Neustadt an der Orla, am 13. Januar 1916.
Der Sparkasseverein zu Neustadt an der Hrla.
(Nr. 305.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Zieg en-
zuchtverein Tannroda.
Dem Ziegenzuchtverein Tannroda ist nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Rechts-
fähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 23. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Münzel.
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(Nr. 306.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 51 und 52 des Zentralblattes für bas Deutsche Reich.
S. 401. Bekanntmachung über die Bearbeitung der Volkszählung vom 1. De-
zember 1916.
„ 408. Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom
5. Oktober 1916.
„ 411. Bekanntmachung über Vogelfutter.
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