Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

322 (Landesheilanstalten, Jena.) 
8 2. 
Die Kranken haben sich der für jede Klinik bestehenden Hausordnung, sowie 
den Anordnungen des Direktors und seiner Beauftragten (Assistenzärzte, Pflege- 
schwestern) zu unterwerfen. Medizinische Eingriffe zu anderen als diagnostischen, 
Heil= und Immunisierungszwecken dürfen bei den Kranken nur unter den durch 
die Ministerialverordnung vom 1. November 1901 — Regierungsblatt S. 235 — 
festgestellten Voraussetzungen vorgenommen werden. 
83. 
Die Kranken werden entweder in den allgemeinen Krankenräumen (Klasse II) 
oder in besanderen als Klasse I eingerichteten Räumen mit entweder nur einem 
Bett (Klasse la), oder mit 2 bis 3 Betten (Klasse lb.) untergebracht. Wegen der 
Mittelklasse vergl. § 16 Abs. 2. 
8 4. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt ausschließlich durch die Direktoren 
der Anstalten und die ihnen beigegebenen Ärzte, ihre Wartung und Pflege durch 
das hierfür angenommene Pflege- und Wartepersonal. 
85. 
Das Mitbringen oder die Annahme besonderen nicht im Anstaltsdienste stehenden 
Wartepersonals bedarf der Genehmigung des zuständigen Direktors. Für die Unter- 
bringung und Verpflegung solches Personals ist die tarifmäßige Vergütung zu 
entrichten. 
Kleine, unausgesetzter Wartung bedürfende Kinder werden regelmäßig nur 
mit einer sie begleitenden Wärterin aufgenommen. 
86. 
Der Tag der Aufnahme und der Tag des Austrittes eines Kranken werden 
jeder als ein voller Pensions- oder Verpflegungstag berechnet. Der Tag der Ent— 
lassung wird nur dann nicht berechnet, wenn der Kranke die Klinik spätestens nach 
dem ersten Frühstück verläßt. 
87. 
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der 88 688 bis 700 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs übernehmen die klinischen Landesanstalten nur für solche Gegen— 
stände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden Angestellten 
zur Verwahrung übergeben worden sind.
	        
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