Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

324 (Landesheilanstalten, Jena.) 
Anstaltstische beköstigten Kranken als Privatkranke bezeichnet. Soweit nicht ärzt- 
licherseits eine besondere Kost verordnet wird, werden die Privatkranken ohne Unter- 
schied an dem ersten Anstaltstische beköstigt. Die Privatkranken der Klasse la- 
erhalten ein Zimmer für sich allein, die der Klasse lb ein Zimmer mit noch 
einem, höchstens noch zwei Kranken zusammen. 
8 12. 
Für die Unterbringung der Privatkranken einschließlich der Lieferung von 
Bett= und Tischwäsche, für ihre Beköstigung, für ihre Pflege und Wartung, für 
die ihnen verordneten Bäder und für Arznei ist, soweit nicht nachstehend ein 
anderes bestimmt ist, ein Pensionspreis zu bezahlen, der für 
Klasse l## täglich 8 50 J, 
Klasse lb. täglich 7 „ 50 „ beträgt. 
Für Privatkranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur Staats- 
steuer im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich der tägliche Pensions- 
preis in beiden Klassen je um 1 -#. 
Der Direktor der Klinik hat die Befugnis, falls ein besonders großes Zimmer 
eingeräumt wird oder in sonst geeigneten Fällen den Pensionspreis höher und 
zwar bis auf 15 M täglich festzusetzen. 
13. 
Neben dem Pensionspreis sind von den Privatkranken besonders zu erstatten 
die Aufwände oder Kosten: 
a) für besonders kostspielige Arznei und andere Heilmittel, für künstliche Er- 
nährungsmittel, für Feinkost, die auf besonderen Wunsch der Kranken 
angeschafft wird, und für Spirituosen aller Art, 
b) für Heilbäder (Dampf-, Heißluft--, Mineral--, Kohlensäure-, elektrische, 
elektrische Lichtbäder und Fichtennadelbäder), 
c) für Verbandmittel, 
d) für Benutzung des Röntgen= und Finsen-Apparats, des Radiums und 
Mesothoriums, 
e) für das Reinigen der Leibwäsche, sofern es überhaupt in der Anstalts- 
wäscherei erfolgt oder durch die Anstaltsverwaltung vermittelt wird,
	        
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