(Landesheilanstalten, Jena.) 325
f) für besondere Wartung und Pflege, namentlich für besondere Nachtwachen,
die auf Wunsch der Privatkranken oder auf Anordnung des Direktors
geleistet werden,
8) für Blutuntersuchungen,
b) für orthopädische Behandlungen und Massagen.
Der Direktor der Klinik bestimmt, welche Beträge für Lieferungen und
Leistungen der vorstehenden Art von dem Privatkranken zu ersetzen sind und hat
sich hierbei den der Verwaltung der klinischen Landesanstalten erwachsenen Aufwand
als Richtschnur zu nehmen. Die Bestimmungen des Direktors über zu leistenden
Ersatz unterliegen auch auf Aurufen der Privatkranken der Feststellung des Ver-
waltungsdirektoriums.
Selbstverständlich sind daneben auch noch alle für einen Privatkranken etwa
gemachten baren Auslagen zu ersetzen.
l 14.
Für die ärztliche Behandlung haben die Privatkranken, sofern nicht im
Einverständnis zwischen ihnen und dem Direktor eine andere Honorarberechnung
stattfindet, den Betrag von 2 " bis 5 — für jeden Tag und außerdem für
größere Verrichtungen und Operationen ein Honorar zu bezahlen, das in den
Grenzen der Taxordnung für Arzte vom 24. Mai 1898 zu halten, nach den dort
gegebenen Vorschriften zu berechnen und nötigenfalls festzustellen ist. Was in
der Regel als größere Verrichtung oder Operation in diesem Sinne anzusehen
ist, wird von uns besonders bestimmt werden.
8 16.
Über den fälligen Pensionspreis, die daueben zu ersetzenden Lieferungen,
Leistungen und Auslagen sowie über das fällige ärztliche Honorar erhält der
Privatkranke von 10 zu 10 Tagen Rechnung, die innerhalb einer Woche nach
Behändigung zu begleichen ist.
Die Einzahlung eines Vorschusses auf die erwachsenden Kur= und Verpflegungs-
kosten kann verlangt werden.
III. Besondere Bedingungen für die Klasse II.
8 16.
Die Kranken der Klasse II werden in den allgemeinen Krankenräumen unter—
gebracht und, soweit nicht ärztlicherseits eine besondere Kost verordnet wird, an
dem zweiten Anstaltstische beköstigt.