Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

385 
Regierungshlatt 
Grokherzogtum Hachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 70. 
Inhalt: Bestimmungen über die Zusammensetzung der Dienststrafbehörden für die Aniversitäts- 
beamten. S. 335. — Ministerialverordnung über die Geschaffung von Papierholz. S. 336.— 
  
  
(Nr. 316.) Bestimmungen über die Zusammensetzung der Dienststrafbehörden für die Universitäts- 
beamten. 
Zur Ausführung des § 130 Abs. 4 des Allgemeinen Statuts der Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Gesamtuniversität Jena in Verbindung mit § 67 des 
Staatsbeamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 21. Juni 1909 wird 
über die Zusammensetzung der Dienststrafbehörden für die Universitätsbeamten 
unter Aufhebung der Bestimmungen vom 27. Juli/1. August/2. August/5. August 
1910 folgendes bestimmt: 
J. 
Die Dienststrafkammer besteht aus 
1. dem Präsidenten des Landgerichts in Weimar als Vorsitzendem; 
2. den richterlichen Mitgliedern der Dienststrafkammer für die Staatsbeamten 
des Großherzogtums Sachsen; 
3. dem Ordinarius der Universität oder seinem Stellvertreter. 
II. 
Der Dienststrafgerichtshof besteht aus 
1. den Mitgliedern des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts; 
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 2. Januar 1917. 82
	        
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