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2. ein Konto des Großherzoglich Sächsischen Kammerfiskus über
sämtliche Grundstücke, welche zu den eximierten kammerfiska-
lischen Forsten gehören.
Wegen Zugehörigkeit der eximierten Grundstücke zu den einzelnen
Amtsgerichtsbezirken vergl. die Ministerialbekanntmachung vom 24. April
1879 (Regierungsblatt S. 251 mit Druckfehlerberichtigung S. 558).
8 2.
Auf jedem Konto sind für das einzelne Grundstück nachzuweisen
1. die Grundstücksnummer nach der Karte (8 3),
2. der Flächengehalt,
3. die Grundstücksbeschreibung nach Kulturart, Lage (in Ort—
schaften auch Straßenbezeichnung) und etwaiger besonderer
Benennung,
4. die Erwerbsurkunde, sofern eine solche vorhanden ist, oder der
Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan,
5. die nach der Aufstellung des Verzeichnisses vorkommenden
Eigentums= und Bestandsveränderungen.
Bei den in § 1 unter Nr. 2 bezeichneten Grundstücken ist auch
die Forstortnummer anzugeben.
Erwerbsurkunden über Zugänge zu einem Grundstück (Stamm-
grundstück), über das eine Erwerbsurkunde nicht vorhanden ist, sind,
hingesehen auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des
Vorbehalts besserer Rechte Dritter an Grundstücken, vom 12. März
1902 (Regierungsblatt S. 55), nur dann aufzuführen, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1902 ausgefertigt worden sind.
§ 3.
Karte der eximierten Zu dem Verzeichnisse gehört eine Karte.
Grundstücke. »» « » »·
Sie führt die Bezeichnung: Karte der eximierten Grund—
stücke des Amtsgerichtsbezirks N.