Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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2. ein Konto des Großherzoglich Sächsischen Kammerfiskus über 
sämtliche Grundstücke, welche zu den eximierten kammerfiska- 
lischen Forsten gehören. 
Wegen Zugehörigkeit der eximierten Grundstücke zu den einzelnen 
Amtsgerichtsbezirken vergl. die Ministerialbekanntmachung vom 24. April 
1879 (Regierungsblatt S. 251 mit Druckfehlerberichtigung S. 558). 
8 2. 
Auf jedem Konto sind für das einzelne Grundstück nachzuweisen 
1. die Grundstücksnummer nach der Karte (8 3), 
2. der Flächengehalt, 
3. die Grundstücksbeschreibung nach Kulturart, Lage (in Ort— 
schaften auch Straßenbezeichnung) und etwaiger besonderer 
Benennung, 
4. die Erwerbsurkunde, sofern eine solche vorhanden ist, oder der 
Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan, 
5. die nach der Aufstellung des Verzeichnisses vorkommenden 
Eigentums= und Bestandsveränderungen. 
Bei den in § 1 unter Nr. 2 bezeichneten Grundstücken ist auch 
die Forstortnummer anzugeben. 
Erwerbsurkunden über Zugänge zu einem Grundstück (Stamm- 
grundstück), über das eine Erwerbsurkunde nicht vorhanden ist, sind, 
hingesehen auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des 
Vorbehalts besserer Rechte Dritter an Grundstücken, vom 12. März 
1902 (Regierungsblatt S. 55), nur dann aufzuführen, wenn sie nach 
dem 31. Dezember 1902 ausgefertigt worden sind. 
§ 3. 
Karte der eximierten Zu dem Verzeichnisse gehört eine Karte. 
Grundstücke. »» « » »· 
Sie führt die Bezeichnung: Karte der eximierten Grund— 
stücke des Amtsgerichtsbezirks N.
	        
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