Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Die Behörde hat den Auszug auf seine Richtigkeit und Vollständig- 
keit hin zu prüfen und etwaige Beanstandungen längstens innerhalb 
4 Wochen beim Vermessungsamt anzubringen. 
Die Beanstandungen sind nach § 13 Abs. 2 und 3 zu behandeln. 
8 16. 
Wird der Auszug nicht beanstandet, oder sind die Beanstandungen 
erledigt, so hat die Behörde den beglaubigten Auszug mit einem An— 
erkennungsvermerk unter Beidrückung des Dienstsiegels zu versehen und 
dem Vermessungsamte zurückzugeben. 
Die Forstrevierverwaltung hat vor der Zurückgabe die Grundstücks- 
nummern des Verzeichnisses mit grüner Farbe in ihre Forstgrundrisse 
einzutragen. 
8 17. 
Der Vermessungsdirektor hat das Verfahren sowie die Richtigkeit Ksr de Benl 
und Vollständigkeit der Karte, des Fundbuchs und des Verzeichnisses Vermesfungsbirektor. 
der eximierten Grundstücke zu prüfen. 
Etwaige Anstände hat er durch das Vermessungsamt beseitigen zu 
lassen. Machen sich dabei Berichtigungen nötig, so dürfen sie nur im 
Einbenehmen mit den zur Verwaltung der eximierten Grundstücke be- 
rufenen Behörden und, soweit Forstgrundstücke in Betracht kommen, 
auch nur im Einbenehmen mit der Forsttaxationskommission vorge- 
nommen werden. 
8 18. 
Nach Erledigung der gestellten Erinnerungen bestimmt der Ver= Einfüer#ng des Ver- 
messungsdirektor den Tag, von dem ab das Verzeichnis als eingeführt 
zu gelten hat, und berichtet hierüber an das Staatsministerium. 
Das Vermessungsamt hat den Tag der Einführung unter der 
Aufschrift des Verzeichnisses zu vermerken. 
8 19. 
Nach Einführung des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke hat intragung ber 
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das Vermessungsamt die Grundstücksnummern des Verzeichnisses mit Hrundlhckshumern 
grüner Farbe in die Forstgrundrisse der Forsttaxationskommission ein- Saea " 
zutragen.
	        
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