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Zweiter Te
Fortführung der Werzeichnisse der eximierten Grundstücke.
Abschnitt I.
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchanlegung.
8 24.
i ichni imi In das Verzeichnis
Zum Zwecke der Fortführung der Verzeichnisse der erimierten In as Verelnek=
Grundstücke werden in diese eingetragen: derungen.
1. Ubergänge eximierter Grundstücke von einem Konto auf das
andere (§ 25),
2. Eximierungen von Grundstücken — Ausflurungen (88 26
und 27),
3. Zuweisungen eximierter Grundstücke zu einem Gemeinde-
bezirke — Einflurungen (§ 28),
Teilungen und Vereinigungen (8§8 29 bis 33),
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5. Bau= und Kulturartveränderungen (8 34),
6. Berichtigungen (8 35).
Vergl. hierzu die Mustereinträge in der Anlage C. “
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8 26.
Die Uberschreibung eximierter Grundstücke von dem einen Konto Ebergänge Einierter
auf das andere erfolgt nur auf Anordnung des Staatsministeriums. einen Konto auf das
anbere.
8 26.
Soll ein Grundstück aus einem Gemeindebezirk ausgeschieden werden Ausflurungen.
(vergl. Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911, § 69), so hat
die zur Verwaltung des Grundstücks berufene Behörde beim Ver-
messungsamte die Aufstellung eines Neukatastrierungsplans zu beantragen.
Die Aufstellung hat nach dem in der Anlage D enthaltenen Muster 2.
zu erfolgen. Im übrigen finden hinsichtlich solcher ermline, h
die Bestimmungen der §§ 50 bis 65, 89 der Ministerialverordnung ·
vom 26. Januar 1911 entsprechende Anwendung.
1916. 84