Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Zweiter Te 
Fortführung der Werzeichnisse der eximierten Grundstücke. 
Abschnitt I. 
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchanlegung. 
8 24. 
i ichni imi In das Verzeichnis 
Zum Zwecke der Fortführung der Verzeichnisse der erimierten In as Verelnek= 
Grundstücke werden in diese eingetragen: derungen. 
1. Ubergänge eximierter Grundstücke von einem Konto auf das 
andere (§ 25), 
2. Eximierungen von Grundstücken — Ausflurungen (88 26 
und 27), 
3. Zuweisungen eximierter Grundstücke zu einem Gemeinde- 
bezirke — Einflurungen (§ 28), 
Teilungen und Vereinigungen (8§8 29 bis 33), 
*l“ 
5. Bau= und Kulturartveränderungen (8 34), 
6. Berichtigungen (8 35). 
Vergl. hierzu die Mustereinträge in der Anlage C. “ 
### 
8 26. 
Die Uberschreibung eximierter Grundstücke von dem einen Konto Ebergänge Einierter 
auf das andere erfolgt nur auf Anordnung des Staatsministeriums. einen Konto auf das 
anbere. 
8 26. 
Soll ein Grundstück aus einem Gemeindebezirk ausgeschieden werden Ausflurungen. 
(vergl. Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911, § 69), so hat 
die zur Verwaltung des Grundstücks berufene Behörde beim Ver- 
messungsamte die Aufstellung eines Neukatastrierungsplans zu beantragen. 
Die Aufstellung hat nach dem in der Anlage D enthaltenen Muster 2. 
zu erfolgen. Im übrigen finden hinsichtlich solcher ermline, h 
die Bestimmungen der §§ 50 bis 65, 89 der Ministerialverordnung · 
vom 26. Januar 1911 entsprechende Anwendung. 
1916. 84
	        
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