Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Einflurungen. 
Teilungen und Ber- 
einigungen. 
§ 27. 
Die Eintragung der Ausflurungen in das Verzeichnis erfolgt erst 
nach Beibringung der erforderlichen behördlichen Entschließung. 
Ist mit der Ausflurung eine Eigentumsveränderung verbunden, so 
hat der Eintragung die gerichtliche Ubereignung und die Ab= und Zu- 
schreibung im Grundstückskataster vorauszugehen. 
8 28. 
Soll ein eximiertes Grundstück einem Gemeindebezirke zugewiesen 
werden, so hat der nach § 68 der Ministerialverordnung vom 26. Januar 
1911 aufzustellende Neukatastrierungsplan zugleich die notwendig werden- 
den Anderungen des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke nachzu- 
weisen. Ein Musterbeispiel hierzu enthält die Anlage D. 
Die Vorschriften des § 27 finden entsprechende Anwendung. 
8 29. 
Über jede Teilung oder Vereinigung eximierter Grundstücke hat 
das Vermessungsamt einen Neukatastrierungsplan aufzustellen. Die 
88 50 bis 65, 89 der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911 
finden entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas anderes 
bestimmt ist. 
9 30. 
Die zur Verwaltung der eximierten Grundstücke berufenen Behörden 
haben in Aussicht genommene Teilungen und Vereinigungen eximierter 
Grundstücke dem Vermessungsamt anzuzeigen und ihm die Unterlagen 
zur Aufstellung des Neukatastrierungsplans mitzuteilen. 
8 3l1. 
Bei der Vermessung, die der Aufstellung des Neukatastrierungs- 
plans in der Regel vorauszugehen hat, kann die Feststellung, ob die 
Grenzen eines zu teilenden eximierten Grundstücks mit der Karte (8 3) 
und der Flurkarte übereinstimmen, insoweit unterbleiben, als die Grenzen 
von der Teilung nicht berührt werden.
	        
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