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Einflurungen.
Teilungen und Ber-
einigungen.
§ 27.
Die Eintragung der Ausflurungen in das Verzeichnis erfolgt erst
nach Beibringung der erforderlichen behördlichen Entschließung.
Ist mit der Ausflurung eine Eigentumsveränderung verbunden, so
hat der Eintragung die gerichtliche Ubereignung und die Ab= und Zu-
schreibung im Grundstückskataster vorauszugehen.
8 28.
Soll ein eximiertes Grundstück einem Gemeindebezirke zugewiesen
werden, so hat der nach § 68 der Ministerialverordnung vom 26. Januar
1911 aufzustellende Neukatastrierungsplan zugleich die notwendig werden-
den Anderungen des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke nachzu-
weisen. Ein Musterbeispiel hierzu enthält die Anlage D.
Die Vorschriften des § 27 finden entsprechende Anwendung.
8 29.
Über jede Teilung oder Vereinigung eximierter Grundstücke hat
das Vermessungsamt einen Neukatastrierungsplan aufzustellen. Die
88 50 bis 65, 89 der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911
finden entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas anderes
bestimmt ist.
9 30.
Die zur Verwaltung der eximierten Grundstücke berufenen Behörden
haben in Aussicht genommene Teilungen und Vereinigungen eximierter
Grundstücke dem Vermessungsamt anzuzeigen und ihm die Unterlagen
zur Aufstellung des Neukatastrierungsplans mitzuteilen.
8 3l1.
Bei der Vermessung, die der Aufstellung des Neukatastrierungs-
plans in der Regel vorauszugehen hat, kann die Feststellung, ob die
Grenzen eines zu teilenden eximierten Grundstücks mit der Karte (8 3)
und der Flurkarte übereinstimmen, insoweit unterbleiben, als die Grenzen
von der Teilung nicht berührt werden.